Arbeitsschutzgesetz
(ArbSchG)
Der Arbeitgeber (§ 3 „Grundpflichten des Arbeitgebers“) ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Der Arbeitgeber (§ 10 Abs. 2 „Erste Hilfe und sonstige Maßnahmen“) hat entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeit sowie der Anzahl von Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung erforderlich sind.